Allgemeine Mietbedingungen
Wesentlicher Bestandteil unseres Mietvertrags sind die allgemeinen Mietbedingungen.
1. Zustandekommen des verbindlichen Mietvertrages:
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E‐Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Mietobjekt kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift des Mietvertrages erfolgen.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3. Die Maschine darf nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.
2. Kündigung, Stornierungen:
2.1. Ist ein Termin für die Rückgabe der Maschine nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen (§ 580 a BGB) gekündigt werden. Bei Tagesmiete kann das Mietverhältnis danach bspw. nach § 580 a Nr.1 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden.
2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das Mietobjekt selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Mietobjekt zum Vermieter zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Mietobjekt zum angegebenen Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.
2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Mietobjekt nicht termingerecht zurückgibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen, zusätzlich sind alle Kosten und die Nutzungsgebühren, soweit vereinbart, vom Mieter zu entrichten.
3. Arbeiten mit der Maschine:
3.1. Die Maschine darf ausschließlich für solche Arbeiten benutzt werden, für die es seiner Konstruktion und Bauart nach vom Hersteller vorgesehen und zugelassen ist. Der Mieter ist verpflichtet, sich insoweit selbst zu informieren und die Maschine ausschließlich innerhalb der vom Hersteller oder dem Vermieter vorgeschriebenen Leistungsgrenzen oder sonstiger Werte zu betreiben. Sollten auch nach Lektüre der Betriebserlaubnis des Herstellers Zweifel an der Geeignetheit der Maschine für die Ausführung bestimmter Arbeiten bestehen, darf der Mieter die Maschine nicht für diese Arbeiten einsetzen.
3.2. Die Benutzung der Maschine ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Bedienpersonal nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis (sofern für den Betrieb der Maschine erforderlich) oder einem sonstigen, insbesondere im Rahmen der Arbeitsschutzvorschriften vorgeschriebenen gültigen Befähigungsnachweis ist, oder ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
3.4. Der Mieter verpflichtet sich, sämtliche für den sicheren Betrieb der Maschine bestehenden Schutzmaßnahmen zu ergreifen und alle etwa bestehenden Schutzvorschriften, insbesondere im Bereich des Arbeitsschutzes genau zu beachten und einzuhalten. Es ist Aufgabe des Mieters, sich über das Bestehen solcher Schutzvorschriften vor Inbetriebnahme der Maschine vollständig zu informieren, eine irgendwie geartete Informationspflicht des Vermieters besteht insoweit nicht, der Mieter ist grundsätzlich selbst verantwortlich.
3.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung der Maschine zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters.
4. Kleinreparaturen, Betriebsstoffe
4.1. Während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoffe, Motorund Hydrauliköle sowie sonstige Hilfs‐ oder Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen und nachzufüllen.
4.2. Es dürfen nur Betriebsstoffe in der vom Hersteller zugelassenen bzw. vorgeschriebenen Spezifikation verwendet werden.
4.3. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen sind vom Mieter selbst auf eigene Kosten vorzunehmen.
5. Allgemeine Fürsorgepflichten des Mieters, Haftung
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
‐ Die Maschine jederzeit, besonders aber beim Einsatz im Freien gegen schädigende Witterungseinflüsse entsprechend zu sichern;
‐ Die Maschine gegen Diebstahl und Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern.
5.2. Der Mieter haftet für alle Schäden des Vermieters, die aufgrund einer Verletzung seiner allgemeinen Fürsorgepflichten entstehen, unbeschränkt. Soweit ein Schaden von einer für die Maschine bestehenden Versicherung übernommen wird, jedoch beschränkt auf die Höhe des nicht von der Versicherung abgedeckten Schadens oder einer vereinbarten Selbstbeteilung des Vermieters.
5.3. Der Mieter haftet für alle Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Behandlung oder übermäßiger Beanspruchung an der Maschine entstehen. Der Mieter haftet in gleichem Umfang ohne eigenes Verschulden auch für Schäden, die durch seine Mitarbeiter, Helfer oder Familienangehörigen oder sonstige Dritte verursacht wurden. Die gilt auch dann, wenn sich nicht feststellen lassen sollte, welche Person einen Schaden verursacht hat, bzw. die Identität einer Person oder des Schadensstifters nicht geklärt werden kann.
5.4. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
5.5. Wird bei der Rückgabe der Maschine ein Schaden festgestellt, so wird die Verursachung des Schadens durch den Mieter vermutet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass der Schaden bereits bei der Übernahme des Mietobjektes vorhanden war.
5.6. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn die Mietobjekt infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
6. Technische Defekte:
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Mietobjekt, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.
6.2. Treten nach der Übergabe des Mietobjektes an den Mieter technische Defekte am Mietobjekt auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 6.2., bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
6.5. Abschnitte 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, d. h. der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen
ist.
7. Haftung des Vermieters:
7.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Maschine vor Beginn der Mietzeit durch einen technischen Defekt oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
7.2. Im Fall einer Nichtleistung nach vorstehendem Abschnitt 7.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter ‐ gleich aus welchem Rechtsgrund ‐ ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
7.3. Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Nutzers (Bedienpersonal), es sei denn, dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.
8. Technische und optische Veränderungen:
8.1. Der Mieter darf an der Maschine keine technischen Veränderungen vornehmen. Vom Vermieter angebrachte Kennzeichen (Namensschilder, Aufkleber, Nummern) dürfen vom Mieter nicht entfernt werden.
8.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, die Maschine optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
9. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
9.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
9.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
9.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
10. Zahlungsbedingungen
10.1. Der in § 2 des Mietvertrags vereinbarte Zahlungstermin für Miet‐Vorauszahlungen, Mietzahlungen und die Zahlung der Kaution, Letzteres nur, soweit eine Kautionszahlung vereinbart nach § 5 des Mietvertrags vereinbart ist, ist verbindlich.
10.2. Für den Fall, der nicht rechtzeitigen Bezahlung der Vorauszahlungen, der Miete, der Vergütungen für Dienstleistungen oder einer vereinbarten Kaution, gerät der Mieter ohne weitere Mahnung in Verzug.
10.3. Im Verzugsfalle ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und berechtigt, Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens vom Mieter zu verlangen.
10.4. Die Mietsicherheit dient dem Vermieter als Sicherheit für die Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegenüber dem Mieter.
10.5. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen.